Marktordnung


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Marktordnung)

 

 Jeder Standbetreiber (Händler) sowie jeder Besucher erkennt mit Betreten des Veranstaltungs-geländes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Marktordnung sowie die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungshalle verbindlich an.

 

 

1. Vertragsabschluß

Die Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form gilt als Angebot des Veranstalters. Ein Vertrag kommt mit der Gegenbestätigung des Anmeldeformulars oder durch Zusendung eines schriftlichen Vertrages, durch den Veranstalter zustande. Bei beidem erhält der Standbetreiber eine Rechnung über die Standgebühr bzw. Kaution (gilt nicht für kleine, private Stände).

Ein Vertrag zwischen Standinhaber und Veranstalter ist ebenso zustande gekommen, sobald der Platz befahren/betreten wird bzw. Waren ausgepackt werden.

Wird der Rechnungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt, ist der Marktbetreiber berechtigt ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Ein Rücktritt vom Vertrag kann nur im Einvernehmen mit dem Veranstalter erfolgen. Tritt der Händler bis 72 Std. vor Marktbeginn vom Vertrag zurück, werden 50 % des Rechnungsbetrages als Verwaltungsgebühr berechnet. Später eingehende Absagen werden akzeptiert, jedoch die Standgebühr zu 100% berechnet. Teilnehmer/Händler, die trotz Anmeldung unentschuldigt fehlen, kann neben der entgangenen Standgebühr eine Vertragsstrafe nachberechnet werden. Bei Nichtzahlung werden gerichtliche Schritte eingeleitet. Zudem behält sich der Veranstalter für die Zukunft Marktverbot vor.

 

 

2. Auf-und Abbau

Der Markt findet in der Zeit von 10:00 bis 20:00 Uhr statt. Der Aufbau der Stände kann ab 08:00 Uhr erfolgen und muss bis zum Beginn des Marktes beendet sein. Der Abbau der Stände hat direkt im Anschluss an den Markt zu erfolgen. Abweichende Auf- oder Abbauzeiten sind im Vorfeld mit dem Veranstalter abzusprechen. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, sich an die Auf- und Abbauzeiten zu halten.

 

Insofern der Markt über zwei Tage geht, können Händler, die an beiden Markttagen teilnehmen, Ihren Stand über Nacht stehen lassen, müssen jedoch selbst für die Sicherheit Ihrer Waren Sorge tragen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Verlust oder Beschädigung.

 

Innerhalb der Veranstaltungszeit ist das Befahren des Geländes nicht möglich (gilt nicht für den Automarkt).

 

 

3. Platzzuteilung

Jedem Händler steht nur der ihm zugewiesene Platz zur Verfügung.

Zulassung und Standzuweisung erfolgen allein durch den Veranstalter. Ein Anspruch des Teilnehmers/Händlers auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Hallenwände, Türen, Säulen etc. dürfen nicht mit Waren dekoriert werden. Elektro- und sonstige Installationen sind vom Veranstalter zu genehmigen. Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter, unter Einbehaltung der Standmiete, den Stand schließen. Fluchtwege sind freizuhalten und nicht zu verstellen.

 

Pro Anmeldung/Stand werden nur 2 Personen als Standpersonal akzeptiert. Zusätzlich mitkommende Personen zahlen eine reguläre Eintrittskarte.

 

 

4. Sortiment

Es dürfen nur die in der Anmeldung bzw. im Vertrag vereinbarten Waren verkauft werden.

Es besteht kein Anspruch auf Warenexklusivität auf dem Markt.

Die angebotenen Artikel haben sich in gebrauchsfähigem und ordentlichen Zustand zu befinden.

 

Nationalsozialistische, verfassungsfeindliche, kriegsverherrlichende und explosive Gegenstände sowie Waffen aller Art dürfen nicht angeboten werden. Pornographische Artikel (z.B.Filme), PC-Spiele ab 18 (lt. Jugendschutzgesetz) und lebende Tiere fallen ebenfalls unter das Verbot.

Weiterhin verboten ist das Handeln mit Waren, die gegen das Urheberrecht verstoßen und den Verdacht von Hehlerware erwecken.

 

 

5. Fremdwerbung

Jegliche Fremdwerbung auf dem Markt sowie dem Veranstaltungsgelände ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Veranstalters strikt verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe und Marktverbot geahndet.

 

 

6. Sauberkeit und Müll

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet seinen Stand und den Platz davor in sauberem und sicherem Zustand zu halten und zu verlassen.

Der angefallenen Müll ist mitzunehmen und auch nicht in der Umgebung zu entsorgen.

Der Veranstalter behält sich vor eine Kaution zu erheben, welche zurückerstattet wird, sofern der Standplatz sauber verlassen wird.

Weiterhin sind ausschließlich die vorhandenen Toiletten zu benutzen. Verstöße können mit einem Platzverweis geahndet werden.

 

 

7. Ordnung und Sicherheit

Bei Nichteinhaltung der Marktordnung oder Zuwiderhandlung der Anweisungen des Veranstalters und seiner Vertreter, erfolgt der Platzverweis und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte.

Alle Standinhaber sind angehalten, ihr Verhalten und den Zustand ihres Standes so einzurichten, dass keine Personen gefährdet oder Dinge beschädigt werden.

Vorschriften bezüglich Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Hygienerecht sind einzuhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Händler persönlich.

 

 

8. Strom und Gas

Für Gasflaschen gilt die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den technischen Regeln für Druckgase TRG 280. Gültige Prüfbescheinigung ist notwendig. Pro Stand darf nur 1 Gasflasche gelagert werden (fachgerecht und gegen Umstürzen gesichert). Vor Inbetriebnahme müssen die Anschlüsse auf Dichtheit überprüft werden.

 

Für alle elektrischen Geräte und Anlagen gelten die Vorschriften der DIN VDE. Alle verwendeten Geräte müssen nach DGUV Vorschrift 3 geprüft sein.

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden, die in Zusammenhang mit einer fehlerhaften Elektroinstallation stehen.

 

Der Betrieb von elektrischen Heizgeräten (Heizlüfter, Radiator u.Ä.) ist generell verboten.

 

Es dürfen nur vorher angemeldete Geräte betrieben werden, deren Leistungsbedarf bekannt ist.

 

 

9. Haftungsausschluß

Jeder Teilnehmer nimmt an der jeweiligen Veranstaltung auf eigene Gefahr teil.

Der Veranstalter ist von jeglicher Haftung bezüglich der Aktivitäten des Händlers ausgeschlossen.

 

Der Händler haftet dafür, dass an seinem Stand die gesetzlichen arbeits- & gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere Unfallverhütung und Brandschutz eingehalten werden. Für eventuelle Schäden haftet der Händler selbst. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Händler selbst einzuholen.

 

Das Betreten, sowie das Befahren des Veranstaltungsgeländes bzw. der Veranstaltungshalle sowie das Befahren der Parkplätze erfolgen auf eigene Gefahr und Verantwortung.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Diebstahl, Verluste oder Sachbeschädigung die dem Händler oder Dritten während, vor oder nach der Veranstaltung entstehen (Parkplatzbenutzung eingeschlossen). Etwaige Schadenersatzansprüche Dritter sind ohne Mitwirkung des Veranstalters zu regeln.

 

Der Händler ist verpflichtet auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Veranstalter übernimmt keine Bewachung vom Veranstaltungsgelände bzw. des jeweiligen Verkaufsstandes des Händlers.

Der Veranstalter haftet auch nicht für Terminänderungen, Kürzungen oder Absagen.

GEMA-Gebühren die durch Musikwiedergabe an Ständen (CD-Verkauf, Radio) anfallen, trägt der Standbetreiber selbst und sind eigenständig anzumelden.

 

 

10. Marktfestsetzung

Die Gewerbeanmeldung der Marktveranstaltung erfolgt durch den Veranstalter.

Die von der jeweiligen angebotenen Ware abhängigen notwendigen Genehmigungen/Anmeldungen/Erlaubnisse werden durch die Händler selbstständig eingeholt.

Bei Ausschank alkoholischer Getränke hat der Standbetreiber eine Schankerlaubnis beim Ordnungsamt der Stadt Röbel zu beantragen.

 

Die allgemeinen gesetzlichen Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen sind durch die Händler einzuhalten (z.B.: DL-Info-V: Besitzerschild mit Name, Firma, Anschrift, Preisauszeichnungen aller Art, lebensmittelrechtliche Anforderungen, kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe, Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, GewO, BetrSichV).

 


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